Artikel 21 GG, Absatz 1: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit." Politische Betätigung in Deutschland ist erwünscht. Entsprechend hoch liegen die Hürden bei einem Parteiverbotsverfahren. Rechtswissenschaftler Christoph Möllers über das, was es zu bedenken gibt.
Hörsaal
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