Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich in dieser Woche mit der Frage, in welchen Fällen ein Mieter eine Wohnung renovieren muss, wenn er auszieht. Wer wann für welche Reparatur verantwortlich ist, ist allerdings nicht ganz einfach zu durchschauen.
Es geht um einen Mieter, der seine Wohnung unrenoviert übernommen hat, obwohl im Mietvertrag steht, dass die Wohnung bei Auszug renoviert werden muss. Er hatte aber mit dem Vormieter ausgehandelt, dass er zu einem kleinen Preis einige Möbel übernimmt und dafür dann selbst renoviert.
Mieter vs. Vermieter
Die Frage lautet: Muss er jetzt noch mal renovieren, wenn er auszieht? Der Rechtsanwalt Hans Hanagart schätzt, dass der BGH zu Ungunsten des Mieters entscheidet, dass der also renovieren muss. Begründung: Es stehe im Mietvertrag und der Mieter habe einen Deal mit dem Vormieter und nicht mit dem Vermieter getroffen. Der Vermieter habe also keinen Ausgleich für eine nicht erfolgte Renovierung.
"Da der Mieter die Möbel gekauft hat, kann er sie beim Auszug mitnehmen. Der Vermieter hat davon überhaupt nichts."
Und selbst, wenn der Vermieter die Möbel behalten dürfte: Vielleicht gefielen sie ihm ja gar nicht und er schmisse sie ohnehin weg. Oder er bräuchte sie nicht oder könnte sie nicht weiterverwerten. Sie hätten für ihn also keinen wirklichen Wert.
Generell gilt: Wer eine Wohnung - offiziell vom Vermieter - unrenoviert übernimmt, der muss sie auch beim Auszug nicht renovieren. So konkret steht das aber häufig nicht im Mietvertrag, erklärt Sebastian Sonntag von Deutschlandfunk Nova. Eher umgekehrt: Es stehen die Fälle drin, in denen bei Auszug renoviert werden muss.
Per Gesetz muss der Vermieter Schönheitsfehler renovieren
Steht nichts drin, dann muss man auch nichts machen. Das liegt daran, dass alle Schönheitsreparaturen vom Gesetz her generell vom Vermieter erledigt werden müssen. Wenn die Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt werden sollen, muss das im Mietvertrag konkret vereinbart werden, sagt Hanagart. Wenn im Mietvertrag stehe, dass die Schönheitsreparaturen "bei Bedarf" durchgeführt werden müssen, sei das ein starkes Indiz dafür, dass sie dann auch vom Mieter zu übernehmen sind.
Feste Fristen sind ungültig
Es gibt auch Mietvertrage, in denen feste Fristen drinstehen, also etwa: "Alle drei Jahre muss renoviert werden." Dazu hat der BGH schon entschieden und gesagt: Das ist Quatsch, weil niemand nach einer bestimmten Zeit zum Renovieren gezwungen werden soll, obwohl die Wohnung noch gut aussieht. Wenn also feste Fristen im Mietvertrag drin stehen, dann ist diese Klausel ungültig – und dann muss im Zweifel der Vermieter für Schönheitsreparaturen aufkommen.
Was unter "Schönheitsreparaturen" fällt
- das Streichen von Wänden und Decken
- unter Umständen das Streichen von Heizkörpern
- unter Umständen das Streichen von Türen, Türrahmen oder Fensterrahmen von innen
Das kann man alles selbst erledigen, auch, wenn man nicht sonderlich talentiert ist als Heimwerker, erklärt Anwalt Hans Hanagarth.
"Es muss fachgerecht gemacht sein, aber nicht vom Fachmann."
Wenn es okay aussieht, dann reicht das. Da kann sich der pingelige Vermieter am Ende noch so aufregen. Als "fachgerecht" gilt eine gängige und massenkompatible Farbe, meistens ist das Weiß. Ein helles Grau oder Beige ist aber auch noch in Ordnung.
Wenn der Mieter die Wände allerdings schwarz oder pink anmalt, dann kann sich der Vermieter zu Recht beschweren, erklärt Sebastian Sonntag.
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