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Zack, plötzlich geht ein Viertel der Studis an der Uni Hohenheim aus einer Klausur. Alle krank. Wir erklären, was geht und was nicht beim Prüfungsabbruch.

Nein, es war kein Flashmob, was an der Uni Hohenheim passiert ist: Während einer Klausur in "Investition und Finanzierung" verlassen 48 von insgesamt 202 Studierende den Saal. Sie fühlen sich krank. Am nächsten Tag reicht der Großteil der Abbrecher ein Attest desselben Arztes ein - mit fast den gleichen Diagnosen. Die Uni stellt sich quer: Das kann nicht sein, sagt sie, und fordert eine Stellungnahme.

Spontane Krankheit

Ein ungewöhnliches Verhalten ist es auf jeden Fall, ob es aber als illegitim gewertet wird, hängt vom Hochschulrecht des jeweiligen Bundeslandes ab. Ganz besonders davon, was dort im Prüfungsrecht steht.

So kann etwa gelten: Wer zur Prüfung antritt, wird auch bewertet. Fertig. Standardmäßig läuft es jedoch so: Wem es während einer Prüfung plötzlich schlecht geht, der geht zum Klausuraufseher und erklärt, dass er wegen einer Erkrankung abbrechen muss. Dann muss sich er sich diese Erkrankung ärztlich attestieren lassen - "unverzüglich".

Ganz oder gar nicht

Was genau "unverzüglich" bedeutet, kann unterschiedlich sein. Wenn wirklich eine akute Erkrankung, etwa ein Noro-Virus angreift, ist klar, dass es vielleicht nicht am selben Tag mit dem Arztbesuch klappt. In einigen Prüfungsordnungen werden bis zu drei Tage Zeit eingeräumt, um das Attest einzureichen. Kein Argument ist es allerdings, wenn schon eine Vorerkrankung bestand. Hier müssen die Prüflinge vorher richtig einschätzen, ob sie teilnehmen können, erklärt Christian Birnbaum, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

"In dem Moment, wo ich trotz meines Unwohlseins in der Prüfung angetreten bin, habe ich ja das bewusste Risiko übernommen. 'Mir geht’s nicht gut und ich guck jetzt mal, wie es läuft, und dann ziehe ich meinen Krankheits-Joker' - Das wird nicht funktionieren."
Christian Birnbaum, Rechtsanwalt

Insofern sollte der Arzt auch bescheinigen, dass der Prüfungsabbrecher die Krankheit vorher nicht erkennen konnte. Das heißt, als Prüfungs-Joker eignet sich Krankwerden nur bedingt. Denn wie in Hohenheim kann bei Zweifeln auch ein Verfahren eingeleitet werden.

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Es gibt aber auch andere berechtigte Gründe, warum wir eine Prüfung nicht durchziehen können. Zum Beispiel bei Ereignissen höherer Gewalt - etwa Hochwasser. Ebenso geht bei psychischen Ausnahmesituationen - etwa bei Menschen, die unter Traumata leiden oder einen Todesfall in der Familie erlitten haben. Solche Gründe gelten jedoch immer nur als Entschuldigung vor der Klausur.

"Wenn ich aus der Klausur selber raus will, dann komme ich da nur über die Krankheitsschiene raus."
Christian Birnbaum, Rechtsanwalt

Natürlich gibt es aber noch andere Gründe, warum eine Prüfung nicht optimal läuft. "Baulärm, Hitze, Kälte, ein stinkender Nachbar oder eine Toilette für einhundert Prüflinge", zählt Rechtsanwalt Christian Birnbaum als Beispiele auf. Sollte so etwas vorkommen, muss der Prüfling diesen Umstand im Protokoll vermerken lassen, er hat hier eine sogenannte "Rügeobliegenheit". Nur so besteht die Chance, gegen die Prüfung später vorzugehen.

Man sieht sich vor Gericht

Eine plötzliche Massenkrankheit wie an der Uni Hohenheim gehört zu den großen Ausnahmen. Krankheiten aber machen den größten Teil der Streitigkeiten im Prüfungsrecht aus, sagt Christian Birnbaum. Für alle, die übrigens doch kranke bis kriminelle Gedanken bekommen, hat der Rechtsanwalt einen Disclaimer: Mindestens 95 Prozent der Streitfälle um solche Atteste entscheiden die Gerichte gegen die Studierenden.

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Shownotes
Prüfungsnotbremse wegen Krankheit
Prüfung abbrechen in letzter Minute
vom 19. Juni 2018
Moderator: 
Thilo Jahn
Gesprächspartner: 
Pascal Fischer, Deutschlandfunk Nova