Wer bei seinem Tod einen Organspendeausweis in der Tasche hat, kann noch etwas Gutes für die Allgemeinheit tun, nämlich seine Niere oder seine Leber verschenken oder - auch das gelingt heutzutage bei der Verpflanzung - sein Herz.
Demjenigen, dem man da sein Herz post mortem schenkt, kennt man aber gar nicht wie zu Lebzeiten, wenn tief empfundene Liebe das einzige Kriterium ist.
"Vertrauen kann ich zu meinem Arzt oder meiner Ärztin haben, aber nicht zu einem Verteilungssystem."
Das Transplantationsgesetz schreibt vor, was mit Organen eines Spenders gemacht wird, wenn der Hirntod eintritt. Ob dies wirklich der richtige Moment ist, um jemanden für tot zu erklären, darüber haben Ärzte, Theologen und Philosophen diskutiert - in der Sächsisches Akademie der Wissenschaften in Leipzig.
"Es ist das Kernproblem der Hirntoddiagnostik, dass es keine einheitliche oder allgemein akzeptierte, wissenschaftlich fundierte Definition von Tod gibt."
Die Definition des Todeszeitpunktes in Deutschland ist von Menschen gemacht. Würde man etwa den nicht mehr existierenden Stoffwechsel in einem menschlichen Körper als Kriterium festlegen, wäre der Todeszeitpunkt in
der Regel ein anderer als beim Hirntod - er würde deutlich später eintreten.
"Der Zielkonflikt, den wir von Anfang an haben, ist, dass man als Arzt definieren muss zwischen der Dringlichkeit einer Organtransplantation und der Erfolgsaussicht."
Im Hörsaal diskutieren der Theologe Hans-Peter Großhans von der Universität Münster, Kerstin Hohdorf (Fachärztin für Nuklearmedizin, Leipzig), Joachim Thiery (Universität Leipzig), Sven Bercker (Uniklinik Leipzig) und der Präsident der Sächsischen Akademie Pirmin Stekeler-Weithofer. Die Diskussion "Organspende und das Ende des Lebens" wurde am 7.11.2014 aufgezeichnet.
- Transplantationsmedizin und Organallokation in Deutschland: Probleme und Perspektiven | Diskussionspapier zur Transplantationsmedizin
- Akademieforum: "Organspende und das Ende des Lebens" | Sächsische Akademie der Wissenschaft zu Leipzig
- Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer | Statut der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer