Ja, er werde dann streichen, wenn er auszieht: So war es zwischen Mieter und Vormieter ausgemacht. Dem Vermieter war das Ergebnis nicht schön genug. In diesem Streit hat der Bundesgerichtshof entschieden – für den Mieter.
Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen. Sie müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Das haben die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden. Eine solche Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen zwischen Mieter und Vermieter, hieß es.
Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht
Wir haben mit dem Rechtsanwalt Hans Hanagarth gesprochen. Er erklärt noch einmal grundsätzlich, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich vom Vermieter vorgenommen werden müssen, wenn es im Mietvertrag nicht anders geregelt ist.
"Es ist vom Gesetz vorgesehen, dass immer der Vermieter Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat. Nur, wenn er das durch den Mietvertrag auf den Mieter überträgt, kann er verlangen, dass der Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen muss."
Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich schöner hinterlassen, als er sie selbst übernommen hat.
Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.
Möbel im Tausch für Renovierung
Im konkreten Fall aus Niedersachsen ging es um die Übernahme von Renovierungskosten in Höhe von 800 Euro. Der Mieter hatte die Wohnung unrenoviert übernommen. Gegenüber der Vormieterin hatte er sich verpflichtet, die Wohnung beim Einzug zu renovieren. Im Gegenzug durfte er einige Möbel übernehmen.
"Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren viele Urteile zu Gunsten des Mieters gefällt. Es lohnt sich nachzuschauen, ob der Mietvertrag den hohen Anforderungen standhält und ob ich tatsächlich renovieren muss."
Als der Mieter auszog, hatte er zwar Schönheitsreparaturen vorgenommen, der Vermieter hielt diese aber für mangelhaft. Die Kosten für einen beauftragten Maler in Höhe von 800 Euro sollte der Mieter nun bezahlen. Er weigerte sich jedoch und argumentierte, die Renovierungsklausel im Formularmietvertrag sei nach dem Urteil aus dem Jahr 2015 unwirksam und er bekam recht.
"Der Mietvertrag ist natürlich zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Mit dem Vormieter hat der Mieter keinerlei vertragliche Vereinbarung."
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