Wird die Wohnung nicht im einwandfreien Zustand übergeben, kann das für Mieter jetzt noch teurer werden als bisher. Vermieter müssen ihnen keine Frist zum Beheben der Schäden gewähren.
Bisher konnte die Wohnungsübergabe mit dem Vermieter auch so ablaufen: Das Protokoll wurde gezückt, und wenn der Vermieter dann doch einen Mangel feststellte, war oft noch eine Schonfrist für den alten Mieter drin. In dieser konnte er den Schaden, etwa eine kaputte Tür, beheben lassen. Ab jetzt läuft das anders, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Normale Abnutzung oder echter Schaden?
Vermieter dürfen nun sofort Schadensersatz verlangen. Ohne jegliche Schonfrist. Das heißt, der Vermieter selbst behebt den Schaden - zumeist eben mit professionellen Handwerkern. Die Kosten muss der alte Mieter übernehmen, wenn er den Schaden verursacht hat.
Bei dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es unter anderem um Schimmel in mehren Räumen, der durch fehlendes Lüften verursacht worden sein soll - hier habe der Mieter seine Sorgfaltspflichten verletzt. Ursprünglich verlangte der Vermieter Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro. Amts- und Landgericht bemaßen den Klagewert schließlich auf 5171 Euro.
Nachdem der Fall durch mehrere Instanzen gegangen war, bekam am Ende der Vermieter Recht. "Für die Mieter wird das mit Sicherheit teurer werden, weil sie jetzt nicht mehr berechtigt sind, den Schaden mit eigenen oder günstigeren Mitteln selbst zu beheben", erklärt Hans Hanagarth, Fachanwalt für Mietrecht.
"Die Entscheidung ist eine Benachteiligung des Mieters, die relativ unerwartet kommt, da es über Jahre anders war. Sie ist nach dem deutschen Schadensersatzrecht aber nur konsequent."
Hans Hanagarth erklärt, dass hier das allgemein gängige Schadensersatzprinzip auf Mietsachen übertragen wurde. Bei einem Autocrash beispielsweise kann die Person, die den Schaden hat, entscheiden, wie sie ihn beheben lassen will.
Der Rechtsanwalt macht aber auch deutlich, dass es hierbei nicht um übliche Abnutzungsspuren in der Wohnung geht. Im Fachjargon heißt das "bestimmungsgemäße Abnutzung der Mietssache." Klar ist etwa, dass nach zehn Jahren Nutzung ein Teppich nicht mehr aussieht wie frisch verlegt. Anders aber, wenn er schon nach einem Jahr Brandlöcher aufweist.
"Bestimmungsgemäße Abnutzung"
In der Konsequenz könnte dies bedeuten, dass wir - quasi als Vorsichtsmaßnahme - noch eher selbst Mängel in der Wohnung beheben, bevor wir sie übergeben. "Weil ich das selber natürlich immer so günstig wie möglich mache, dem Vermieter ist das hingegen egal," so Rechtsanwalt Hanagarth. Er empfiehlt, schon während der Mietzeit die Meinung des Vermieters einzuholen, gegebenenfalls eine Vorabbesichtigung zu machen, um am Stichtag Eskalationen zu verhindern.
"Wie in den meisten problematischen Situationen ist es auch hier vernünftig, im Gespräch zu bleiben. Denn wie man in diesem Fall sieht, kann das für den Mieter teuer werden."
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