Die Handwerker sind da, das ist ja schonmal gut. Doch, was wenn diese in der Wohnung keine Maske tragen wollen? Einheitliche Regeln gibt es dafür in Deutschland nicht.
Deutschlandfunk-Nova-Hörerin Stephanie aus Saarbrücken war ziemlich überrumpelt, als zwei Handwerker die Fenster in ihrer Wohnung reparieren sollten und dabei keine Maske tragen wollten: "Mich hat das so geärgert, weil das für mich ein absolutes No-Go ist", sagt sie.
"Ich habe ihn dann nur irritiert angeguckt, und dann hat er gesagt, dass er mit der Maske schlecht Luft bekommt und jetzt keine tragen wird. Dann ist er bei mir vorbei ans Fenster und hat angefangen zu arbeiten."
Keine einheitliche Regel
Doch wie hätte Stephanie argumentieren können, und was wären ihre Rechte gewesen? Antworten darauf gibt es zum einen in der bundesweiten Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese sieht vor, dass Beschäftigte in Risiko-Situationen eine Maske tragen müssen. Die Gefährdungsbeurteilung allerdings muss vom Arbeitsgeber vorgenommen werden und ist deshalb nicht einheitlich geregelt.
Zudem gibt es die Coronaschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer. Doch auch diese hält an unterschiedlichen Regeln fest.
In der Coronaschutzverordnung des Saarlandes steht beispielsweise: "Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen in allen geschlossenen Räumen, die für den Besuchs- oder Kundenverkehr zugänglich sind." Doch, ob diese Regel auch Privaträume einschließt, geht dadurch nicht klar hervor. Laut der Handwerkskammer des Saarlandes bestehe "keine unmittelbare, gesetzliche Maskenpflicht."
Recht, auf das Tragen von Maske zu bestehen
In Bayern, Nordrhein-Westfahlen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es ebenfalls keine expliziten Regeln für Handwerkerinnen und Handwerker in Privatwohnungen. Sachsen dagegen verpflichtet Dienstleister zum Maskentragen, sofern andere Personen anwesend sind.
Ist die Maskenpflicht – wie in Sachsen – vorgeschrieben, haben die Kundinnen und Kunden also das Recht, auf das Maskentragen zu bestehen. Zudem muss man keine Ausfallkosten übernehmen, wenn man die Handwerker wieder wegschickt.
"Wenn der Mieter einfach aus Sicherheitsgründen darauf besteht, dass der Handwerker die Maske trägt, wird sicherlich kein Gericht dazu kommen, dass der Mieter diese Kosten bezahlen muss."
In den Bundesländern, in denen das nicht klar geregelt ist, könne man zumindest vom Hausrecht Gebrauch machen, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Zwar hätten Mietende grundsätzlich bei Reparaturarbeiten eine Mitwirkungspflicht, das heißt, dass sie sich nicht gegen nötige Reparaturen stellen dürfen, doch geht Jutta Hartmann nicht davon aus, dass man auf den Kosten sitzen bleibt, wenn eine Weigerung der Handwerker vorausging.
Vor dem Besuch telefonisch alles abklären
Um in jedem Fall unangenehme Diskussionen vor der Wohnungstür zu vermeiden, rät Markus Pfeifer aus der Rechtsabteilung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks dazu, alles Wichtige bereits in einem Telefongespräch vorab zu klären.
"Also ruhig schon am Telefon sagen: 'Hey, könnt ihr bitte bei mir in der Bude eine Maske tragen.'"