Neuerdings können Menschen ihren Geschlechtseintrag und Vornamen ändern. Das neue Selbstbestimmungsgesetz macht es möglich. Für Mel eine große Erleichterung. Bald geht sier zum Standesamt.
Mel ist 28 Jahre alt, nicht-binär und arbeitet als Sozialarbeiter*in. Am 5. November wird Mel zum Standesamt gehen – mit Termin – und beide Vornamen ändern. Da stehen noch nicht die richtigen. Mel wird dann einen neuen Ausweis beantragen und in der Folge auch die Verträge mit der Bank ändern. Auch auf der Bankkarte soll der richtige Name stehen.
Beim Standesamt wird Mel den Geschlechtseintrag streichen lassen. Warum das so bedeutsam ist, erklärt Mel selbst: "Der Name ist das erste, was wir von einer Person kennenlernen. Es gibt Namen, die super geschlechtsspezifisch sind. Und deswegen ist das schon sehr, sehr wichtig."
Bald heißt sier Mel
Erst nach diesem Termin wird Mel also amtlich Mel heißen und das liegt daran, dass sier – so lautet das von siem gewählte Pronomen – bereits am 1. August unmittelbar zu Tagesbeginn um Mitternacht den Antrag abgegeben hat.
"Mein nicht-binäres Coming-Out hatte ich so mit 22, 23, also ungefähr vor sechs Jahren schon."
Das neue Selbstbestimmungsgesetz ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Volljährige Personen können ihren Namen und ihr Geschlecht in amtlichen Unterlagen ändern oder die Geschlechtsmarkierung ganz streichen lassen. Die Regelung tritt an die Stelle des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980.
Selbstbestimmung für Minderjährige
Mel ist nicht allein. In Berlin haben sich bislang gut 1200 Menschen für die Änderung ihres Geschlechtseintrags gemeldet, in Leipzig rund 650, in Hamburg rund 500, in Köln rund 340 und in München gut 300. Diese Zahlen hat die Katholische Nachrichtenagentur im Oktober bei den Standesämtern erfragt.
Nach einer Hochrechnung des Spiegel könnten es bundesweit 15.000 Menschen sein, die nun nach der dreimonatigen Frist ihren Eintrag bei ihrem Standesamt ändern lassen. Das Familienministerium rechnet jährlich mit rund 4000 Fällen.
Für Minderjährige gelten besondere Bestimmungen, erklärt Deutschlandfunk-Nova-Reporterin Bianca Schwarz:
- Minderjährige bis 14 können keine Änderungserklärung abgeben. Ihre Eltern beziehungsweise die Sorgeberechtigten können das.
- Minderjährige ab 14 können die Änderungserklärung mit Zustimmung der Eltern oder der Sorgeberechtigten selbst abgeben. Wenn diese nicht zustimmen, dann können Minderjährige ab 14 ein Familiengericht anrufen und das Gericht kann die Änderung gegen den Willen der Erwachsenen zulassen.
"Wenn das Familiengericht dem Wunsch dieser minderjährigen Person folgt, kann es die Eltern oder die Sorgeberechtigten überstimmen."
Zurück zu den Volljährigen: Geht von denjenigen, die ihren Geschlechtseintrag ändern lassen eine Gefahr für Frauen in Saunen und Frauenhäusern aus, wie es manche Gegner des Gesetzes nun öffentlichkeitswirksam befürchten? Mel findet die Sorge völlig überzogen: "Transpersonen gibt es immer schon. Transleute sind halt auch einfach sehr in der Minderheit. Es gibt nicht viele."
Mel weist außerdem darauf hin, dass bei Straftaten der Geschlechtseintrag grundsätzlich keine Rolle spielt: "Eine Straftat ist eine Straftat. Und dann ist ganz egal, ob die Person sich am Ende nur als trans ausgegeben hat."
"Ich denke, da wird ein Problem geschaffen, was nicht das Thema ist."
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