Das Zischen einer Getränkedose beim Öffnen kann wunderbar klingen. Vor allem an heißen Sommertagen. Aber ist das Geräusch unverwechselbar? Ein deutscher Getränkehersteller findet ja. Der Europäische Gerichtshof wird vermutlich anders entscheiden.
Geklagt hat der deutsche Getränkehersteller Ardagh. Dieser hatte 2018 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eine sogenannte Klangmarke beantragt, so unsere Reporterin Rahel Klein.
Die Firma wollte sich das Zischen schützen lassen, das entsteht, wenn man eine Metalldose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk öffnet. Und zwar eine Dose von Ardagh.
Unionsmarken für Farben und Klänge
Beim EUIPO lassen sich Unionsmarken eintragen. Diese Schutzmarken gelten – anders als nationale Marken – in der kompletten Europäischen Union. Unionsmarken gibt es für Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, Formen oder eben auch für Klänge, die zu einer bestimmten Marke gehören.
Zum Beispiel hat sich die Telekom das Magenta ihres Logos als Unionsmarke eintragen lassen, so Rahel. Seit Jahren geht die Telekom gegen andere Firmen vor, die ebenfalls Magenta für ihre Zwecke nutzen wollen. Auch der Jingle der Telekom ist eine eingetragene Unionsmarke. Er ist klar mit dem Unternehmen assoziiert.
"Ein bekanntes Beispiel ist die Telekom: Die Magentafarbe des Logos ist eine eingetragene Unionsmarke."
Markenschutz bedeutet Wiederkennbarkeit und Unterscheidbarkeit
Für das Eintragen einer Unionsmarke gibt es genaue Kriterien. "Das Zeichen oder der Klang müssen wiedererkennbar sein. Sie müssen dazu beitragen, dass sich eine Marke von einer anderen unterscheidet", sagt Rahel. Deshalb erfüllen zum Beispiel Alltagsgeräusche nicht die Kriterien, so Markenrechtsanwalt Kilian Kost. Aber auch Geräusche, die einen unmittelbaren Bezug zu dem Produkt haben.
"Geräusche, die einen unmittelbaren Bezug zu den Waren und Dienstleistungen aufweisen, werden die Anforderungen für Unionsmarken nicht erfüllen."
Dazu zählt der Anwalt zum Beispiel das Motorengeräusch eines Pkw oder eben das Öffnen einer Dose. Diese Klänge als Marke anzumelden ist eher schwierig.
Hier gilt das Freihaltebedürfnis. Im Markenrecht bedeutet das: Wenn ein Zeichen oder ein Klang einfach nur ein Produkt beschreibt, kann es nicht gesichert werden. Andere Hersteller müssen es auch nutzen können dürfen.