Erben ist nichts, womit sich wohl nur wenige freiwillig beschäftigen. Unser Reporter hat es aber doch getan. Statt sich einfach irgendwann überraschen zu lassen, hat er sich die Grundregeln erklären lassen.
Immobilien, Bargeld, Geld auf dem Konto, Wertpapiere, andere Sachwerte und Schulden: Das sind so in etwa die Sachen, die sich vererben lassen. Eine durchschnittliche Erbschaft in Deutschland umfasst rund 80.000 Euro, sagt Deutschlandfunk-Nova-Reporter Nico Rau.
Grundsätzlich regelt das Erbrecht, was mit dem Vermögen Verstorbener passiert. Der Gesetzestext findet sich im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Auch Verträge werden mitvererbt
Zum Erbe gehören auch bereits geschlossene Verträge, erklärt Rechtsanwalt Arndt Kempgens. Das kann zum Beispiel eine Reise sein, die bereits gebucht ist.
Die erbende Person muss muss sich um die Abwicklung kümmern, den Vertrag kündigen und eventuelle Kosten – zum Beispiel auch Stornierungskosten – bezahlen.
"Auch die geschlossenen Verträge, die noch nicht erfüllt sind. Beispielsweise die gebuchte Kreuzfahrt, die geht auf den Erben über."
Nur jede vierte Person in Deutschland hat ihr Erbe durch ein Testament geregelt. In den anderen Fällen gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet zum Beispiel: Nichtverheiratete Partner*innen sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen.
Die gesetzliche Erbfolge sieht das Folgende vor:
- Ehepartner bekommen die eine Hälfte vom Vermögen
- Kinder teilen sich gleichberechtigt die andere Hälfte
Gibt es keinen Ehepartner und keine Kinder mehr, die erben könnten, würden Enkelkinder erben. Das Erbrecht teilt Verwandte in Ordnungen auf: Kinder und Enkelkinder (Erben 1. Ordnung), Eltern der verstorbenen Person und ihre Geschwister.
Nicht adoptierte Stiefkinder haben grundsätzlich keinen Erbschaftsanspruch. Sie können nur im Testament bedacht werden. Nico Rau findet, dass das Erbrecht in vielen Fällen nicht zur Lebenswirklichkeit passt.
Bis zum erzwungenen Auszug
Er erklärt es anhand eines Beispiels: Stirbt beispielsweise eine Frau und hinterlässt ihren Mann und zwei Kinder. Ihr einziges Erbe ist ein Haus, in dem der Vater der Kinder noch wohnt. So haben nun die Kinder Anrechte auf je ein Viertel des Hauses.
Drängen die Kinder darauf, ihren Anteil sofort zu bekommen und hat ihr Vater nicht genug Geld, um sie auszuzahlen, kann es zu einer Zwangsversteigerung des Hauses kommen. Schließlich kann der Vater zum Auszug gezwungen sein. In so einem Fall ist also ein Testament sinnvoll.
Viele Ehepaare wählen das sogenannte Berliner Testament. Die Ehepartner*innen setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder erben erst dann, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist.
Ein Testament kann auch dann sinnvoll sein, wenn zwei Menschen zusammenleben, die nicht verheiratet sind. So können sie sicherstellen, dass keine der beiden Personen im Todesfall leer ausgeht und gegebenenfalls durch andere Erb*innen zum Auszug aus einer Eigentumsimmobilie gezwungen werden kann.
"Man erbt immer automatisch. Dafür muss man nichts tun."
Übrigens: Wer ein Erbe nicht antreten möchte, muss aktiv werden. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen überwiegend Schulden vererbt werden. Nach Erhalt des Erbscheins bleiben sechs Wochen Zeit für die Entscheidung, ob das Erbe ausgeschlagen werden soll. Eine entsprechende Erklärung muss bei einem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden.
Mit dem Antritt eines Erbes sind stets auch steuerliche Pflichten verbunden. Wie hoch die Besteuerung ist, hängt vom zu vererbenden Vermögen und dem Verwandtschaftsgrad ab. Für Ehepartner gilt ein Freibetrag von bis zu 500.000 Euro, für Kinder jeweils 400.000 Euro. Was drüber hinaus geht, ist erbschaftssteuerpflichtig. Die Höhe regelt ein eigenes Gesetz: Das Erbschaftssteuergesetz.