Die eigenen vier Wände in den Energiesparmodus zu befördern, ist nicht nur gut fürs Klima, sondern langfristig auch für den Geldbeutel. Doch was könnt ihr tun, wenn ihr im unsanierten Altbau wohnt, diesen "nur" mietet – und eure Vermieterin oder euer Vermieter wenig bis keine Ambitionen hat, diesen energetisch zu sanieren?

Eure Vermieterin oder euren Vermieter quasi zur Sanierung "zwingen“ könnt ihr nicht. Dafür gibt es rechtlich keine Handhabe, sagt Andre Juffern, Anwalt und Geschäftsführer vom Deutschen Mieterbund NRW. Einen Anspruch auf Verbesserung des Zustands bei Anmietung habe man nicht.

"Man hat als Mieter gegenüber dem Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Standard, den man bei Anmietung hatte, verbessert wird. Sondern man muss hinnehmen, was der Vermieter da möchte."
Andre Juffern, Anwalt und Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds NRW

Unabhängig davon hat der Vermieter aber gewisse Sanierungspflichten:

  • Eine Gas- oder Ölheizung, die 30 Jahre oder älter ist, muss ausgetauscht werden.
  • Die oberste Geschossdecke des Hauses muss gedämmt werden, wenn das nicht der Fall ist.

Problem: Diese Sanierungspflichten beruhen auf dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Laut eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln von 2014 lassen sich diese öffentlich-rechtlichen Normen allerdings nicht auf das Mietrecht übertragen. Wenn sich Vermieterin oder Vermieter also nicht an die Sanierungspflichten halten, sind Mietenden die Hände gebunden.

Austauschpflicht bei Verlust von Wohnqualität

Es gibt aber Grenzen: Wenn der Wind zum Beispiel derart durch eure einfach verglasten Fenster durchpfeift, dass das kaum mehr zumutbar ist, dann erfüllen die Fenster nicht mehr ihre Funktion. Dann muss der Vermieter sie austauschen, weil es sich um einen Verlust von Wohnqualität handelt.

"Dazu den vertragsmäßigen Zustand wiederherzustellen, ist der Vermieter verpflichtet."
Nico Rau, Deutschlandfunk Nova

In diesem Fall ist das dann auch keine Modernisierung, sondern eine Instandsetzung: Dazu den vertragsmäßigen Zustand wiederherzustellen, ist der Vermieter verpflichtet. Allerdings reicht es auch, wenn er dann erneut einfach verglaste Fenster einbaut.

Keine "nachhaltigen baulichen Veränderungen"

Was ich in meiner Mietwohnung selbst alles verändern darf, lässt sich – wie oft im Mietrecht – pauschal nicht beantworten. Grobe Faustregel: Erlaubt ist alles, was keine "nachhaltige bauliche Veränderung" ist.

"Man darf alles machen, was keine nachhaltige bauliche Veränderung ist."
Andre Juffern, Anwalt und Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds NRW

Das Problem dabei: Eine einheitliche Linie gibt es dabei nicht, sagt Andre Juffern. Verschiedene Gerichte hätten das schon sehr unterschiedlich interpretiert. Beispiel: das Anbringen einer Isolierung hinter den Heizkörpern. Einige Gerichte hätten das bereits als bauliche Veränderung angesehen, andere nicht.

Gerichte legen Rechtslage unterschiedlich aus

Den Tipp liest man immer wieder im Netz: Bei Heizkörpern, die in einer Nische zur Außenwand platziert sind, soll man eine Dämmplatte an die Wand kleben, weil sonst einfach sehr viel Wärme nach draußen verloren geht. Ein Problem bringt das Ganze aber auch mit sich: Durch die Isolierung kann sich der Taupunkt der Wand verschieben – Wasser kann auf der Wand kondensieren und so kann dann Schimmel entstehen.

Erlaubte Maßnahmen mit Effekt

Bleiben wir bei den zugigen Fenstern. Was ihr ohne Probleme machen könnt: Dichtungsbänder im Baumarkt kaufen und über die alten Gummidichtungen kleben. Kostet nur ein paar Euro. Auch Isolierfolie könnt ihr auf die Scheibe kleben – ein bisschen wirkt diese dann wie eine zweite Scheibe, denn dahinter entsteht ein dämmendes Luftpolster. Die Kosten liegen je nach Fenstergröße zwischen 10 und 15 Euro.

Bei einer zugigen Haustür könnt ihr Bürstendichtungen darunter kleben

Und was generell richtig viel bringt, findet unser Reporter Nico Rau: programmierbare Thermostate, mit denen sich die Temperatur für Wohnzimmer, Schlafzimmer & Co. präzise und zeitgesteuert einstellen lässt.

Solaranlage: Dach oder Balkon?

Der Strom ist gerade teuer. Eine Solaranlage aufs Dach setzen darf aber nur der Vermieter. Es gibt so genannte Mieterstrom-Modelle: Der Vermieter setzt die Solaranlage aufs Dach und verkauft den Strom dann an die Mieter.

"Der Solarstrom vom eigenen Dach ist besonders günstig, weil keine Netzentgelte anfallen und keine Stromsteuer."
Nico Rau, Deutschlandfunk Nova

Um seine Investition in die erneuerbare Energieversorgung zu belohnen, bekommt der Vermieter vom Staat einen Zuschlag von einigen Cent pro Kilowattstunde. Und die Mietenden haben auch etwas davon: Der Solarstrom vom eigenen Dach ist besonders günstig, weil keine Netzentgelte anfallen und keine Stromsteuer.

Dem Vermieter ein solches Modell vorzuschlagen, ist nicht verboten. Der Haus- bzw. Wohnungseigentümer kann dann ein Unternehmen damit beauftragen, das darauf spezialisiert ist. Die neue Bundesregierung will das Ganze verstärkt fördern.

Solarstrom aus der Steckdose

Solaranlagen für den Balkon gibt es auch, sie heißen "Stecker-Solargerät“ und funktionieren denkbar simpel: Einfach den Stecker in die Steckdose rein und dann fließt der Strom in den Stromkreislauf der Wohnung und wird von den Geräten verbraucht.

Die Geräte sind etwa 1 Meter mal 1,70 Meter groß und kosten zwischen 300 und 500 Euro. Pro Jahr produziert ein solches Modul etwa 200 Kilowattstunden Strom, das ist etwa das, was ein Zwei-Personen-Haushalt für Waschmaschine und Kühlschrank verbraucht.

Die Anschaffungskosten hat man in etwa zehn bis zwölf Jahren wieder raus, sagt Nico Rau. Und der Vermieter kann hier gar nichts sagen – es ist ja auch keine bauliche Veränderung.
Shownotes
Energie sparen
Mietwohnung selbst energieeffizienter machen
vom 27. Januar 2022
Moderation: 
Steffi Orbach
Gesprächspartner: 
Nico Rau, Deutschlandfunk Nova