Wer in einer Mietwohnung lebt, kann per Eigenbedarfskündigung vor die Tür gesetzt werden. Vermietende Personen müssen Fristen beachten. Sie verwenden allerdings manchmal Tricks, um diese zu umgehen, sagt der Deutsche Mieterbund.
Wer zur Miete wohnt, kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten. Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass das rund 80.000 Mieter*innen jährlich passiert. Laut § 573 BGB haben vermietende Personen grundsätzlich das Recht, den Mietern zu kündigen, um die Wohnung für sich selbst, Verwandte oder Angehörige des Haushalts zu nutzen.
Kündigungsfristen bei Eigenbedarf
Es gibt allerdings Fristen, die Vermieter*innen beachten müssen. Je länger jemand in einer Wohnung lebt, desto früher muss die Eigenbedarfskündigung eingereicht werden.
- Die normale Kündigungsfrist durch den Vermieter beträgt drei Monate.
- Falls Mieter*innen länger als fünf Jahre in einem Mietobjekt leben, müssen Vermieter*innen den Eigenbedarf sechs Monate vorher ankündigen.
- Ab acht Jahren muss das sogar neun Monate vorher erfolgen.
Drei Monate sind nicht viel Zeit, um eine neue Wohnung zu finden, meint Deutschlandfunk-Nova-Reporter Nik Potthoff. Mieter*innen sollten Einspruch einlegen, empfiehlt er.
"Wenn du nicht sowieso umziehen wolltest, sind drei Monate Kündigungsfrist ein echt kurzer Zeitraum, um eine Wohnung zu finden. Man kann und sollte schriftlich Widerspruch einlegen – bis zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses."
Wie hoch die Chancen sind, um durch einen solchen Widerspruch Zeit für die Wohnungssuche zu gewinnen, lässt sich pauschal nicht sagen. Mieter können Zeit gewinnen, wenn Sie nachweisen, dass es sich in der aktuellen Situation um einen Härtefall handelt. Das geht zum Beispiel:
- wenn jemand in der Wohnung krank oder schwanger ist
- wenn wichtige Prüfungen in dem Zeitraum anstehen
- wenn man partout keine neue Wohnung findet
"Du kannst sogar als Härtefall gelten, wenn du keine neue Wohnung findest. Dafür musst du aber nachweisen, dass du alles getan hast, um eine zu finden – zum Beispiel Inserate geschaltet."
Detaillierte Begründung notwendig
Der Eigenbedarf beschränkt sich übrigens nicht auf den engsten Familienkreis. Juristisch sind es alle Personen, die dem Gesetz nach ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht haben. Und das sind nicht nur die Kinder oder Geschwister einer vermietenden Person, sondern auch weiter entfernte Verwandte, Cousinen oder der Schwager zum Beispiel.
Es muss dann jeweils sehr detailliert begründet sein, weshalb die Wohnung für die jeweilige Person wichtig ist, so Julia Wagner. Je weiter die Verwandtschaft geht, desto präziser muss geltend gemacht werden, dass ein enges Verhältnis zu der Person besteht. Nicht jeder Cousin dritten Grades ist also per se berechtigt, einzuziehen.
Tricks von Vermietern
Vermieter hätten allerdings so ihre Tricks, meint Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. So müsse der Eigenbedarf eines Vermieters etwa nur bis zum Ende der Kündigungsfrist vorliegen.
"Der Eigenbedarf des Vermieters muss nur vorliegen bis zum Ende der Kündigungsfrist. Wenn es sich ein Verwandter drei Monate später anders überlegt, bin als Vermieter fein raus. Der Mieter muss trotzdem ausziehen."