Das Gefühl verkleidet zu sein, war schnell weg, sagt Aru. In ihrer Bank gelten Kleidungsempfehlungen – auch für sie als Auszubildende. Rechtsanwältin Zümrüt Turan-Schnieders erklärt, wie Bekleidungsvorschriften rechtlich funktionieren.
Im ersten Jahr ihrer Bankausbildung ist sie nur in High-Heels herumgelaufen, erzählt Aru und sagt: "Dann war man plötzlich ein Banker und ein ganz ernster Mensch." Inzwischen findet sie, dass es keinen Unterschied macht, was man anhat.
"Ich dachte, das ist so ein Muss. Und ich muss erwachsen rüberkommen und so aussehen wie die Kollegen ganz oben."
Sie hat 2021 mit ihrer Ausbildung bei der Volksbank-Raiffeisenbank angefangen. Aru trägt inzwischen bei der Arbeit, wie fast alle ihre Kolleginnen und Kollegen, weiße Sneaker. Außerdem hat sie sich eine Reihe Stoffhosen zugelegt, die sie inzwischen auch privat trägt.
Ihre Bank hat zwar keinen offiziell verpflichtenden Dresscode, aber eine Kleiderempfehlung. Bei Männern sind auffällige Farben und Muster, Sandalen, Joggingschuhe, Piercings und Tattoos tabu. Bei Frauen sind es Miniröcke, kurze Hosen, Spagettiträger, schulterfrei, Flipflops, sichtbare Piercings und Tattoos. Das ist zumindest ein Teil der Empfehlungen.
Chucks, ade!
Als sie eine zeitlang Chucks trug, ist sie darauf angesprochen worden. Sie hat sich dann neue Schuhe besorgt und fand die Chucks anschließend selber unpassend.
"Vielleicht hat sie ja recht. Die Schuhe sehen nicht mehr so ordentlich aus wie am Anfang."
Verschiedene Gerichtsurteile haben die Kleidungsbedürfnisse von Arbeitnehmenden und die Wünsche von Arbeitgebenden in jüngerer Zeit beeinflusst. Zümrüt Turan-Schnieders ist Rechtsanwältin in Hanau. Sie hebt zwei Urteile hervor.
So hat das Landesarbeitsgericht Köln 2011 entschieden, dass zwar der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse am äußeren Erscheinungsbild der Mitarbeitenden hat, die Farbe der Fingernägel, der Haare oder der Unterwäsche davon aber nicht betroffen sein dürfen.
2002 entschied das Bundesarbeitsgericht über folgenden Fall: Eine Kaufhausverkäuferin kam nach ihrem Erziehungsurlaub wieder zur Arbeit. Sie trug jetzt ein Kopftuch. Der Arbeitnehmer wollte das Arbeitsverhältnis daraufhin kündigen. Das Gericht entschied jedoch, dass das Kopftuch kein Kündigungsgrund sei.
Grenzen der Kleidungsvorschrift
Wer annimmt, dass in seinem Unternehmen widerrechtliche Kleidungsvorschriften gelten, könne das, sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, grundsätzlich rechtlich prüfen lassen, sagt Zümrüt Turan-Schnieders. Eventuell auch mit einer Klage.
Insbesondere Frauen müssten es grundsätzlich nicht hinnehmen, wenn ihr Körper zum Zwecke der Umsatzmaximierung für einen Betrieb deutlicher gezeigt werden solle.
"Alles, was den Körper der Frau zur Schau stellen soll, und damit mehr Umsatz gemacht werden soll, ist nicht hinnehmbar."
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- Chucks waren dann doch unpassend: Aru wird zur Bankkauffrau ausgebildet und kennt die Kleidungsregeln.
- Zümrüt Turan-Schnieders ist Rechtsanwältin und kennt sich mit Bekleidungsvorschriften aus.