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Stellt euch vor, ihr seid auf einer Demo. Die Polizei ist auch da, macht Fotos und lädt sie anschließend bei Facebook und Co. hoch. Fändet ihr das gut? Wo liegen die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei bei Demos? Das Ganze wurde vor Gericht verhandelt.

Bei einer Gegen-Rechts-Demo im Mai 2018 hat die Essener Polizei Fotos gemacht und diese bei Facebook und Twitter veröffentlicht. Das Bündnis "Essen stellt sich quer" fand das gar nicht gut und klagte dagegen mit dem Argument, man fühle sich überwacht. Solche Aktionen könnten Bürger davor abschrecken, zu einer Demonstration zu gehen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied: Durch das Anfertigen der Fotos habe die Polizei ohne gesetzliche Ermächtigung in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen. Die Veröffentlichung der Fotos sei daher rechtswidrig.

Inzwischen wurden die Bilder wieder von den Social-Media-Seiten der Polizei entfernt. Doch das Land Nordrhein-Westfalen hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jedoch am heutigen Dienstag (17.09.) die Entscheidung des Gelsenkirchener Gerichts bestätigt.

"Ins Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen"

Aus Sicht des Gerichts war es nicht nur falsch, die Bilder zu veröffentlichen - sie hätten auch erst gar nicht gemacht werden dürfen. "Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken", schreibt das Gericht. Das erklärt auch Udo Vetter: Die Fotos als solche könnten nämlich einen sogenannten "chilling effect" auslösen, so der Fachanwalt für Strafrecht. Man traue sich nicht mehr, seine Meinung offen zu sagen. Der Begriff ist aus der Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung bekannt.

"Wenn Verbindungsdaten oder unsere Gespräche mitgeschnitten werden, hat man von Vorneherein die Schere im Kopf und fürchtet sich, seine Meinung offen zu sagen."
Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht

Wer Angst hat, dass Bilder in den Polizei-Archiven landen, geht vielleicht gar nicht erst zur Demo und verzichtet so auf die Ausübung eines Grundrechts.

Bei Gefahrenlage sind Fotos erlaubt

Wenn die Polizei ihre Aufnahmen durch eine Gefahrenlage begründe, sei die Situation eine andere, so Udo Vetter. Diese Fälle müssten aber gerichtsfest mit einer konkreten Gefahrenprognose belegt werden – etwa, dass mit gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen ist.

Die Bilder, die die Polizei Essen in den Sozialen Medien veröffentlicht hat, waren nur zu Werbezwecken gedacht, sie dienten nicht der Gefahrenabwehr. Zu Recht, so Udo Vetter, habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden: Unabhängig, ob die Aufnahmen von der Social-Media-Abteilung der Polizei oder vom Staatsschutz gemacht werden, existieren am Ende hochauflösende Aufnahmen, auf denen Personen eindeutig zu erkennen und identifizierbar sind.

Egal, wer sie gemacht hat: Die Bilder sind da

Die Polizei Essen sagt, sie müsse zeitgemäße Werbung in eigener Sache machen und sich positiv darstellen. Schon an dieser Grundprämisse hat Udo Vetter Zweifel.

"Die Polizei argumentiert, wie ich finde, etwas unbeholfen."
Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht

Bisher gebe es keine gesetzliche Regelung, die es der Polizei erlaube, solche Bilder aufzunehmen, sagt Udo Vetter. Auch darauf habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hingewiesen. Und es sei eine äußerst wichtige Grundlage unseres Rechtsstaates, wenn man sagt: "Kein Eingriff zu Lasten des Bürgers ohne gesetzliche Grundlage durch das Parlament."

Shownotes
Demo-Fotos in den Sozialen Medien
Welche Bilder die Polizei posten darf – und welche nicht
vom 17. September 2019
Moderation: 
Diane Hielscher
Gesprächspartner: 
Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht