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In Bremen und Niedersachsen kann jetzt das Ordnungsamt Bußgelder von Gaststätten- und Clubbetreibern kassieren, wenn ihnen Diskriminierung an der Tür nachgewiesen werden kann. Aber es ist schwierig, diese Diskriminierung tatsächlich nachzuweisen.

Den Grünen in Bremen und Niedersachsen ging das bundesweit geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht weit genug. Das macht zwar möglich, dass man klagen kann, wenn man zum Beispiel aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung an der Clubtür abgewiesen wird. Diese Klagen sind aber nur selten erfolgreich.

"Die Kosten des Verfahrens musst du selber tragen und du musst selber nachweisen, dass der Türsteher dich abgewiesen hat."
Bremen-Korrespondentin Almuth Knigge über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

In Bremen und Niedersachsen wurden deshalb die Gaststättengesetze angepasst. Die sind nämlich Ländersache. Und mit dieser Anpassung kann man nicht nur selber klagen, sondern auch das Ordnungsamt einschalten, wenn man an der Tür diskriminiert wird. Das Ordnungsamt kann dann, wenn es einen Verstoß feststellt, ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro eintreiben. Bei mehrfachen Verstößen können die Club- oder Gaststättenbetreiber sogar ihre Gewerbeerlaubnis verlieren.

Ein Problem allerdings kann auch das neue Gesetz in Bremen und Niedersachsen nicht lösen: Oft begründen Türsteher schlicht nicht, warum sie eine Person nicht in einen Club reinlassen. Und der Betreiber hat nun mal Hausrecht. Auch mit dem neuen Gesetz bleibt es also schwierig, einen Nachweis zu erbringen. Es sei denn, man ist mit mehreren Leuten unterwegs und hat Zeugen.

"Der Eingang, die Tür ist kein Ort der Gleichberechtigung, wie wir alle wissen. Das ist harte Auslese."
Almuth Knigge bringt das Hausrecht der Clubbetreiber auf den Punkt

Mehr Informationen zum neuen Antidiskriminierungsgesetz:

Shownotes
Alltagsrassismus
"Die Tür ist kein Ort der Gleichberechtigung"
vom 15. Dezember 2015
Moderation: 
Marlis Schaum
Gesprächspartnerin: 
Almuth Knigge (Korrespondentin in Bremen)