Wer seinen Job kündigt, muss einiges beachten: Kündigungsfrist und Schriftform. Der häufigste Fehler bei einer Kündigung kann richtig teuer werden.
Wer seinen Job wechseln will, hat aktuell dank des Fachkräftemangels meist gute Chancen. Und das ist für immer mehr Menschen eine Überlegung: Fast die Hälfte der Mitarbeitenden ist laut einer Gallup-Umfrage nicht sicher, dass sie in einem Jahr noch bei derselben Firma arbeitet. Fast ein Fünftel der deutschen Arbeitnehmenden ist zudem emotional nicht an den Arbeitgeber gebunden.
Vor dem Jobwechsel steht allerdings die Kündigung an. Und dabei gilt es, einiges zu beachten. Deutschlandfunk-Nova-Reporter Nico Rau rät etwa, erst zu kündigen, wenn man den neuen Job schon sicher hat. Denn: Wer selbst kündigt, bekommt in der Regel bis zu drei Monate lang kein Arbeitslosengeld.
"Ein Gespräch vor der Kündigung ist sinnvoll und fair."
Doch von dieser Regelung gibt es Ausnahmen: "Wenn man einen wichtigen Grund hatte zu kündigen, kann man um diese Sperrzeit herumkommen", erklärt Nico Rau. Dazu zählen etwa Mobbing, ärztlich attestierte Überforderung oder, wenn man kein oder zu wenig Gehalt bekommen hat.
In diesem Fall darf sogar fristlos gekündigt werden. Unabhängig von der Sperrzeit übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn das alles geklärt ist, steht die eigentliche Kündigung an. Nico Rau rät, zuerst das Gespräch mit Vorgesetzten zu suchen, statt einfach eine Kündigung einzureichen. "Das ist sinnvoll und fair. Man will ja auch eine saubere Übergabe ermöglichen. Und: Der Chef oder die Chefin schreibt ja auch das Arbeitszeugnis", erläutert Nico Rau.
Der häufigste Fehler bei Kündigungen
Per Mail oder Messenger zu kündigen, wäre unwirksam, genau wie eine mündliche Kündigung. Nur eine schriftliche und eigenhändig unterschriebene Kündigung ist wirksam. Die muss adressiert sein an den Arbeitgeber, der zum Beispiel auf der Gehaltsabrechnung oder im Arbeitsvertrag steht.
Das so penibel einzuhalten, ist besonders wichtig. "Sonst kann es echt böse Überraschungen geben", warnt Nico Rau. Der häufigste Fehler sei, die Kündigungsfrist falsch zu berechnen. Da könnte theoretisch sogar eine Vertragsstrafe in der Höhe eines Bruttomonatsgehalts fällig sein. Doch es gibt noch krassere Konsequenzen.
Mehr Klagen gegen kündigende Angestellte
"Wenn man die Kündigungsfrist nicht einhält, und man wechselt zum Wettbewerber – der Begriff ist ja unscharf – dann kann es sein, dass der neue Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung bekommt, in der ihm untersagt wird, den Mitarbeiter zu beschäftigen", erklärt der Anwalt Michael Felser, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.
Solche Klagen von Unternehmen gegen Mitarbeiter, die selbst gekündigt haben, nehmen zurzeit zu. "Das ist sicherlich auch eine Folge des Fachkräftemangels", sagt Deutschlandfunk-Nova-Reporter Nico Rau.
Doch woher weiß man die Kündigungsfrist? Die ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus dem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz. Die Frist kann sich auch verlängern, je länger man in der Firma beschäftigt ist.
Profi-Tipp für Kündigungsschreiben
Wenn Unternehmen Beschäftigten kündigen, schreiben sie oft, dass sie zu einem bestimmten, errechneten Datum kündigen und ergänzen: "Hilfsweise zum nächstzulässigen Termin". Diese Formulierung können auch Arbeitnehmende nutzen, denn so wird die Kündigung bei einem falschen Datum nicht unwirksam. Und wer sich ganz unsicher ist, kann Anwältinnen oder Anwälte für Arbeitsrecht fragen.
Man kann seine Kündigung per Post schicken, dann am besten per Einschreiben oder Einwurfeinschreiben. Empfohlen wird aber, sie persönlich abzugeben. Zur Sicherheit sollte man danach auch noch um eine Bestätigung bitten.