WhistleblowerEU-Parlament: Mehr Schutz für Whistleblower
Sie decken Betrug und Skandale auf, sind aber rechtlich kaum geschützt – Whistleblower. Das EU-Parlament hat jetzt beschlossen, ihnen einen Schutz vor Strafverfolgung zu garantieren. Auf den ersten Blick eine Win-win-Situation für die Hinweisgeber und die EU. Denn die EU ist überzeugt: Wenn Whistleblower rechtlich geschützt sind, könnten mit ihrer Hilfe Verstöße gegen die EU-Regeln in Unternehmen und Behörden besser aufgedeckt werden.
Steuerhinterziehung, Korruption, Kartellabsprachen, Verstöße gegen den Tierschutz – Missstände, die in der Vergangenheit durch Whistleblower an die Öffentlichkeit gebracht wurden. Doch wer schützt die Tippgeber vor den Folgen ihrer Aufdeckung?
Aktuell haben 10 der 28 EU-Mitgliedsstaaten nationale Schutzregeln für Whistleblower aufgestellt, Deutschland ist bis jetzt nicht dabei. Durch den neuen Beschluss des EU-Parlaments wird Whistleblowern Schutz vor Strafverfolgung rechtlich zugesichert, gleichzeitig soll es den Tippgeber vor Vergeltungsmaßnahmen in Unternehmen schützen. Das bedeutet konkret: Ein rachsüchtiger Chef kann einen Whistleblower nicht kündigen. Doch die Schutzgarantie greift nicht immer sofort. Weil Fälle durch mehrere Instanzen gehen und Gerichtsverfahren Jahre dauern können.
"In vielen Fällen wird es auch so sein, dass es durch etliche Instanzen, durch jahrelange Gerichtsverfahren gehen wird und das muss man erst mal durchhalten, bevor die Schutzgarantie endgültig festgestellt wird."
Durch geschützte Meldewege soll zudem die Anonymität des Tippgebers gewahrt werden. Konkret umgesetzt werden könnte das durch einen unabhängigen Whistleblower-Beauftragten im Unternehmen oder in einer Behörde. Sollte das über den internen Weg nicht funktionieren oder dem Tippgeber sinnlos erscheinen, kann sich der Whistleblower alternativ auch an die Medien wenden. Aber: Der neue Beschluss des EU-Parlaments greift erst mal nur in Fällen, in denen EU-Recht gilt, beispielsweise bei Geldwäsche oder in Umweltfragen. Die Mitgliedsstaaten können die neue Regelung übernehmen, sind dazu aber noch nicht dazu verpflichtet.
Anonymität nicht immer gesichert
Das Problem: Gerade bei öffentlichkeitswirksamen Aufdeckungen kann die Anonymität des Whistleblowers nicht immer garantiert werden. Es gibt zwar Medien, beispielsweise Zeitungen, die verschlüsselte Whistleblower-Postfächer eingerichtet haben, trotzdem sollten sich die Whistleblower gut auf ihrem Gebiet auskennen und ihr Beweismaterial gut sichten, bevor sie es in der Öffentlichkeit verbreiten. Denn in manchen Fällen lassen die Unterlagen Rückschlüsse auf den Tippgeber zu. So können zum Beispiel Namen oder Personalnummern in PDF-Dateien oder in Ausdrucken eincodiert sein.