Social-Media-RechtWann ein Like strafbar ist
Nicht bei jedem Like machen wir uns tierisch viele Gedanken. Sollten wir aber. Wir haben uns erklären lassen, wann schon das digitale "Daumen hoch" rechtliche Konsequenzen hat.
"Diese Posts zu liken, war ein Fehler, und ich entschuldige mich noch einmal in aller Form" - diese Entschuldigung richtete vor Kurzem Thomas Greiss, Towart der deutschen Eishockey-Nationalmannschaft an die Presse, nachdem der Deutschlandfunk aufgedeckt hatte, dass der Nationalspieler problematische Inhalte auf Facebook geliket hatte. Beispielsweise solche Postings, in denen Hillary Clinton mit Hitler verglichen wurde.
Auf Thomas Greiss wartet jetzt neben zweifelhafter Publicity möglicherweise noch Stress mit seinem Heimatverein in den USA. Eine Anzeige droht ihm jedoch nicht. Grundsätzlich wäre aber auch das möglich, erklärt der Kölner Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Internetrecht Christian Solmecke.
"Es gibt Gerichtsentscheidungen, die sagen, dass derjenige, der etwas liket, sich die Aussage zueigen macht. Das heißt: Der tut so, als wenn er das gut findet. Und damit äußert er das quasi noch mal.“
Einer dieser Fälle ist der eines Türstehers aus Düsseldorf. Er musste im Januar dieses Jahres 2.000 Euro zahlen, da er ein Posting mit folgendem Text geliket hatte "Meine Ehre heißt Treue"- einem Wahlspruch der Waffen-SS. Die öffentliche Verwendung und Verbreitung dieser Worte ist strafbar. Das gilt auch im Netz. Mindestens indirekt beteiligt sich jeder, der so etwas liket, an der Verbreitung. Schließlich sehen auch die Facebookfreunde, wo er sein "Thumbs up" setzt. Die Verteidigung des Angeklagten, dass er den Spruch lediglich auf seine Familie bezogen habe, ließ das Gericht nicht durchgehen.
Hetzseiten liken?
Die Ausrede "Es war nur ein Versehen - das ist gar nicht meine Meinung" funktioniert also nur bedingt. Wie aber sieht es aus, wenn wir problematische Seiten liken, lediglich um deren Inhalten zu folgen? Hier kommt es auf den Einzelfall an, erklärt Christian Solmecke. Dabei kommt es auch darauf an, wie das universelle Like der Seite zum einzelnen Posting gesehen wird: Hat der User die Seite etwa bereits vor einer ganzen Weile abonniert und haben volksverhetzende Aussagen erst später angefangen oder sind Hetz-Nachrichten die Ausnahme, dann lässt sich das schwer aufeinander beziehen.
Entliken schützt vor Strafe nicht
In der Causa von Thomas Greiss ist er mit einem blauen Auge davon gekommen und hat außerdem die betreffenden Postings nachträglich entliket. Damit ist es aber nicht unbedingt getan, erklärt Christian Solmecke. Zumindest eine Unterlassungserklärung kann den Likern drohen. Das ist im Prinzip das gleiche, wenn jemand auf einer Homepage Hetzinhalte schreibt und diese wieder löscht.
"Wenn ich die lösche, muss ich trotzdem mit einer Unterlassungserklärung künftig versprechen, das nicht noch mal zu machen."
Bisher gibt es recht wenige Gerichtsurteile zum Thema Liken, so Christian Solmecke: "Fast immer bezog es sich aufs Arbeitsverhältnis, weil da was geliket wurde, was dem Arbeitgeber nicht passte." Dass es verhältnismäßig wenig Fälle gibt, liegt unter anderem daran, dass Behörden nicht ganz so einfach private Nutzerprofile oder Aktivitätenprotokolle überprüfen können. Damit so ein Fall öffentlich wird, müssten sich dann schon die Freunde dazu äußern.
Anders ist es beim Teilen solcher Inhalte. Hier sei es viel klarer, dass sich jemand eine strafbare Aussage zu eigen macht. Auch für das Liken erwartet Christian Solmecke aber, dass hier bald ähnliche richtungsweisende Urteile gefällt werden.