Europäischer Gerichtshof"Recht auf Vergessen" bei Google gilt nur in Europa
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Google muss beanstandete Informationen nur aus der europäischen Version der Suchmaschine löschen. In der weltweit verfügbaren Version dürfen sie weiter zu finden sein.
Seit 2014 gilt in der EU: Suchmaschinen wie Google müssen auf Antrag von Betroffenen Links löschen, die zu Webseiten mit falschen, unliebsamen, überholten oder nicht mehr relevanten Informationen führen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt in zwei Urteilen präzisiert, wie weit das "Recht auf Vergessen" geht - oder eben auch nicht. Ergebnis: "Das Recht auf Vergessen" gilt nur in Europa. Weltweit dürfen die Informationen weiterhin auffindbar sein.
Auslöser war ein Bußgeld, das die französische Datenschutzbehörde CNIL gegen Google verhängt hatte. Das Problem: Google hatte zwar seit 2014 in rund 400.000 Fällen bestimmte Links in den europäischen Versionen der Suchmaschine (google.de, google.fr etc.) entfernt. Die Links waren aber international via google.com immer noch auffindbar - und somit auch für Bürgerinnen und Bürgern in Europa.
Löschen ja, Zensur nein
Die französischen Datenschützer hatten das als Farce bezeichnet. Wenn das "Recht auf Vergessen" so leicht auszuhebeln sei, wäre das nur Augenwischerei. Google hatte gekontert, dass eine regionale Rechtsauffassung nicht weltweit gelten könne.
In den USA ist zum Beispiel Holocaust-Leugnung und das Zeigen von Nazi-Symbolen nicht strafbar. Dieser Argumentation sind Google auch Vertreter der Presse- und Meinungsfreiheit gefolgt. Ihr Argument: Auch autoritäre Regime wie Nordkorea, China oder die Türkei könnten fordern, etwas weltweit aus dem Google-Index entfernen zu lassen, weil es in der dortigen Rechtssprechung verboten ist. Dann würde das "Recht auf Vergessen" als Zensur missbraucht werden.
Der Richterspruch der EU gibt Google jetzt auf, Nutzerinnen und Nutzer aus der EU daran zu hindern beziehungsweise zuverlässig davon abzuhalten, auf die Nicht-EU-Version der Suche zuzugreifen, also eine Art geoblocking für bestimmte Inhalte einzuführen. Wobei dem Gericht auch klar ist, dass sich Blocking zum Beispiel durch VPN-Dienste aushebeln lässt. Bei Videostreams wird das bereits ziemlich regelmäßig gemacht.
Die zweite Entscheidung gibt Google auf, genau abzuwägen, welchen Löschanträgen tatsächlich stattgegeben wird. Nach Auffassung des EuGH hat Google zu viel gelöscht, beziehungsweise löschen müssen. Grund dafür waren Urteile diverser europäischer Gerichte auf niedriger Instanzebene.
Deutschlandfunk-Nova-Reporter Michael Gessat merkt an, er könne das Interesse von Betroffenen nachvollziehen, irgendwann zum Beispiel den Link zu einem betrügerischen Bankrott oder einem kritischen Pressebericht entfernt haben zu wollen. Dagegen stehe aber das Interesse der Öffentlichkeit, sich auch Jahre später noch zu diesen Ereignissen informieren zu wollen.