GerichtsverfahrenErben Eltern den FB-Account ihres Kindes?
Wenn ein Kind oder ein Teenager stirbt, dann erben die Eltern den Nachlass. Und wenn das Kind ein Tagebuch geführt hat, dann gehört das natürlich auch zu diesem Erbe dazu. Doch was ist mit einem digitalen Tagebuch, einem Facebook-Account?
Genau zu dieser Frage gab es Anfang letzten Jahres ein Gerichtsurteil, das für Aufsehen sorgte: Die Eltern eines verstorbenen Kindes hatten Facebook verklagt, ihnen Zugriff auf dessen Account zu geben. Damals hatten die Eltern Recht bekommen. Doch Facebook war in Berufung gegangen - heute (25.04.2017) wird der Fall vor dem Kammergericht Berlin neu verhandelt.
Der "Gedenkzustand"
Bei Facebook läuft das so, dass der Account eines Verstorbenen auf Antrag in einen sogenannten "Gedenkzustand" versetzt werden kann, wenn Facebook also Belege dafür bekommt, dass die Person tatsächlich tot ist.
"Entscheidend ist, wer diesen Antrag stellt."
Und das ist bereits einer der Kernpunkte im vorliegenden Fall: 2012 war eine 15-Jährige unter ungeklärten Umständen in einem Berliner U-Bahnhof von einem Zug überrollt worden. Die Eltern waren es nicht, die den "Gedenkzustand" des Accounts beantragt hatten - im Gegenteil: Sie wollten in den Account hineinschauen.
Nicht zuletzt, um dort Hinweise zu bekommen, ob ihr Kind Suizid verübt hatte oder nicht - eine sehr nachvollziehbare Frage. Wichtig dabei: Die Eltern hatten die Zugangsdaten zu dem Account - das war überhaupt die Voraussetzung gewesen, dass die Tochter überhaupt eine Facebook-Seite einrichten durfte.
"Die Zugangsdaten nutzten allerdings nichts mehr, nachdem der Account im 'Gedenkzustand' war."
Ab diesem Moment kann nichts mehr verändert oder neu gepostet werden. Die Inhalte bleiben aber für die "Freunde" sichtbar, für die sie vorher schon sichtbar und mit denen sie geteilt worden waren - in dem verhandelten Fall waren sie das offenbar für die Eltern nicht.
"Das Landgericht Berlin hatte im Januar 2016 die Analogie des digitalen Tagebuchs zu Facebook gezogen und gesagt: Das ist Teil des Erbes."
Facebook dagegen hatte auf seine Nutzungsbedingungen verwiesen und mit dem Persönlichkeitsrecht argumentiert. Die Richter hatten seinerzeit allerdings gesagt:
- Wer auch immer den Antrag für diesen Gedenkzustand gestellt hatte, war gar nicht in der Lage, rechtlich relevante Belege für das Ableben zu liefern
- Vor allem: Eltern haben das Recht zu erfahren und zu bestimmen, wie und worüber ihr Kind im Internet kommuniziert - zu Lebzeiten und auch nach dem Tod
Unser Netztautor Michael Gessat ist zwar kein Jurist, hält die Argumentation der Richter aber für sehr nachvollziehbar. Das Thema "digitales Erbe" sei für jeden von uns ziemlich relevant - obwohl man vielleicht keine Lust hat, drüber nachzudenken.
Gericht fordert zur Einigung auf
Das Berliner Kammergericht hat die Berufung des Falls heute (25.04.2017) verhandelt und regt eine Einigung der beiden Parteien an. Die Richter schlagen vor, Facebook könne die Chatverläufe mit geschwärzten Namen an die Eltern herausgeben. Ob ausgedruckt oder als Datei - das blieb zunächst offen. Die Klägerseite fürchtet aber, dass Facebook nicht nur Namen unkenntlich machen könnte, sondern auch relevante Textpassagen, die nach Ansicht des US-Konzerns Rückschlüsse auf beteiligte Personen zulassen. Sollte es innerhalb von zwei Wochen keine Einigung geben, wollen die Richter am 30. Mai ihr Urteil verkünden.